Gartenordnung
des Kleingartenvereins Eching e.V.
in der Fassung vom 09/04/2019
§ 1 Allgemeines
a) Diese Gartenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages und für jeden Unterpächter (im Folgenden immer: Gartenpächter) bindend.
b) Die Gartenordnung regelt die Gestaltung und Nutzung auf den durch einen Zwischenpachtvertrag seitens der Gemeinde Eching und dem Kleingartenverein Eching e.V. überlassenen Grundstücken. Die in der Gartenordnung enthaltenen Gestaltungs- und Nutzungsvorschriften ergeben sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) und des Zwischenpachtvertrages.
c) Mit der Gartenordnung werden Verpflichtungen, die der Kleingartenverein Eching e.V. in seiner Eigenschaft als Zwischenpächter übernommen hat, an die Gartenpächter weitergegeben.
d) Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den Kleingartenverein zur Kündigung des Pachtverhältnisses nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
e) Der Gartenpächter ist verpflichtet, seine Familienangehörigen und Gäste zur Einhaltung dieser Gartenordnung anzuhalten.
§ 2 Kleingärtnerische Nutzung
a) Der durch den Unterpachtvertrag den Unterpächtern überlassene Kleingarten dient ausschließlich der in § 1 BKleingG und im Zwischenpachtvertrag geregelten kleingärtnerischen Nutzung.
b) Gemäß § 1 BKleingG ist ein Garten, der dem Kleingärtner zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung). Beide Merkmale sind also zur Begriffserfüllung der kleingärtnerischen Nutzung erforderlich. Die Gestaltung des Kleingartens muss diesen beiden Begriffsmerkmalen entsprechen.
c) Zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung zählen: die Erzeugung von Obst und Gemüse, das Ziehen von fruchttragenden Ziergehölzen sowie Heil- und Gewürzpflanzen (Kräutern).
§ 3 Pflege und Instandhaltung der Anlage
a) Die Gartenpächter einer Anlage sollen gemeinschaftlich zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und ihre Gärten ordnungsmäßig bewirtschaften.
b) Die Gartenpächter sind für den ordnungsgemäßen Zustand der Kleingartenanlage nach Maßgabe des Zwischenpachtvertrages und dieser Gartenordnung verantwortlich. Sie haben vor allem dafür zu sorgen, dass die im Bereich der Kleingartenanlage gelegenen Wege, Plätze, Grünflächen, Hecken, Umzäunungen etc. in sauberem und verkehrssicherem Zustand gehalten werden (siehe auch § 4 „Gemeinschaftsdienst“). Diese Aufgaben erfordern vertrauensvolle Zusammenarbeit, ordnungsgemäße Bewirtschaftung und gegenseitige Rücksichtnahme aller Gartenpächter dieser Kleingartenanlage.
c) Dem Verpächter gehörende gemeinschaftliche Einrichtungen im Gesamtbereich der Kleingartenanlage sind schonend und pfleglich zu behandeln. Eigenmächtige Eingriffe sind unzulässig.
§4 Gemeinschaftsdienst
a) Der Gemeinschaftsdienst dient der Errichtung und Erhaltung von Gemeinschaftsanlagen sowie der laufenden Pflege der öffentlichen Grünanlagen im Bereich der Kleingartenanlage.
b) Der Gemeinschaftsdienst wird in Art und Umfang vom Vorstand des Vereins festgesetzt.
c) Jeder Gartenpächter verpflichtet sich, den Weisungen des Vorstandes zur gemeinsamen Arbeit an den Gemeinschaftseinrichtungen und der öffentlichen Grünanlagen im Bereich der Kleingartenanlage Folge zu leisten.
d) Wird Gemeinschaftsdienst nicht geleistet, muss ein entsprechender finanzieller Ausgleich geleistet werden. Die Höhe des Stundensatzes für nicht geleisteten Gemeinschaftsdienst wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt.
Bei Verweigerung des Gemeinschaftsdienstes oder mehrmaligem unentschuldigtem Fehlen sowie Nichtbezahlung der Ausgleichszahlung gilt § 21 der Gartenordnung.
§ 5 Bewirtschaftung und Pflege der Gartenparzelle
a) Der Kleingarten ist vom Gartenpächter nach den Auflagen und Anweisungen des Vorstandes und nach den Bestimmungen der Gartenordnung selbst anzulegen, zu unterhalten, zu pflegen und in sauberem sowie ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
b) Unter einer Bewirtschaftung nach diesen Richtlinien ist die kleingärtnerische Nutzung gemäß § 2 der Gartenordnung und die Unterhaltung der Parzelle in einem zur kleingärtnerischen Nutzung geeigneten Zustand zu verstehen.
c) Die Nutzung der Gartenhäuser zu ständigen Wohnzwecken sowie deren Überlassung an Dritte ist nicht zulässig. Gegen gelegentliche Übernachtung des Gartenpächters z.B. an Wochenenden und während des Urlaubs bestehen keine Einwendungen.
d) Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit darf im Garten- und Anlagenbereich nicht ausgeübt werden. Das Anbringen von Vorrichtungen und Aufschriften zu Werbezwecken sowie Automaten und Antennen ist nicht gestattet.
e) Kann ein Gartenpächter aus gesundheitlichen oder körperlichen Gründen vorübergehend seinen Garten nicht selbst bearbeiten, so darf er mit schriftlicher Genehmigung des Kleingartenvereins einen Betreuer einsetzen. Die Genehmigung muss jährlich erneuert werden.
§ 6 Gartenlaube
a) Für das Errichten von Gartenlauben gelten die maßgebenden Bestimmungen im BKleingG, im Bebauungsplan sowie im sonstigen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.
b) Sind von der zuständigen Verwaltungsbehörde genehmigte Typenpläne für Lauben vorgeschrieben, so sind diese einzuhalten.
c) Der Gartenpächter ist zum Einholen einer eventuell erforderlichen baurechtlichen Genehmigung auf eigene Kosten verpflichtet.
d) Um- oder Anbauten an der Gartenlaube dürfen nur mit vorheriger Genehmigung des Kleingartenvereins vorgenommen werden.
e) Das ständige Bewohnen der Gartenlauben sowie deren Überlassung an Dritte sind nicht erlaubt. Gegen gelegentliche Übernachtungen des Gartenpächters, z.B. an Wochenenden und während des Urlaubs bestehen keine Einwendungen.
f) Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorschriften ist der Kleingartenverein berechtigt, die Beseitigung oder Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen. Kommt der Gartenpächter dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so ist der Kleingartenverein berechtigt, die baulichen Anlagen und Einrichtungen auf Kosten des Gartenpächters beseitigen zu lassen. Diese baulichen Anlagen werden, sofern unzulässig erstellt, bei der Gartenübergabe nicht bewertet und müssen entfernt werden.
§ 7 Ver- und Entsorgung der Laube
a) Der Anschluss der Lauben an das Stromversorgungsnetz ist nicht gestattet.
b) Zulässig ist die Ausstattung des Gartens mit Solaranlagen. Diese dürfen nicht zur Versorgung der Laube im Sinne des § 3 (2) BKleingG verwendet werden.
c) Sichtbare Funk- und Fernsehantennen sowie Parabolantennen dürfen in den Gartenparzellen nicht errichtet werden.
§ 8 Sonstige baulichen Anlagen
a) Unzulässig sind folgende baulichen Anlagen: Sichtschutzwände, Kleintierställe, freistehende (Geräte-)Schuppen. Diese baulichen Anlagen werden, sofern unzulässig erstellt, bei der Gartenübergabe nicht bewertet und müssen entfernt werden.
b) Zeitweise zulässig sind folgende baulichen Anlagen: Plastik-Schwimmbecken bis zu einer Fläche von 4 m², kurzfristig aufgestellte Partyzelte.
c) Teiche sind mit einer vorherigen Genehmigung des Kleingartenvereins bis zu einer Größe von 10 m² und einer Tiefe von 0,80 m gestattet.
§ 9 Gehölze
Gehölze (Bäume und Sträucher), die im ausgewachsenen Zustand eine Höhe von mehr als 4,0 m erreichen können, dürfen nicht gepflanzt werden. Bei der Gartenübergabe werden sie nicht bewertet und müssen entfernt werden.
a) Ausgenommen sind hiervon sind Gehölze, die der gärtnerischen Nutzung dienen (z.B. Obsthochstämme).
b) Nadelgehölze (Koniferen) und Waldbäume sind verboten.
c) Bäume und Sträucher (auch Hecken) bis zu einer Höhe von 2,0 m sind mindestens 0,50 m, Bäume uns Sträucher von mehr als 2,0 m Höhe mindestens 1,5 m von der Gartengrenze entfernt zu pflanzen. Der Abstand ist von der Mitte des Stammes, bei Sträuchern und Hecken von der Mitte des am nächsten zur Grenze stehenden Triebes zu messen.
d) Hecken (keine Nadelgehölze) als Grenzbepflanzung innerhalb der Gartenparzellen sind bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig.
e) Obstspaliere können als Grenzbepflanzung angelegt werden.
§ 10 Einfriedungen und Grenzeinrichtungen
a) Soweit die einzelnen Gartenparzellen mit Maschendrahtzäunen, die von der Gemeinde Eching erstellt wurden, eingefriedet sind, dürfen diese nicht verändert werden.
b) Die Eingangstore zu den einzelnen Gärten dürfen nicht verändert oder entfernt werden. Der Einbau von eigenen oder zusätzlichen Gartentoren ist nicht zulässig.
c) Soweit die einzelnen Gärten außen zusätzlich mit Hecken eingefriedet sind, werden diese als Bestandteil der öffentlichen Grünanlagen ausschließlich im Rahmen des Gemeinschaftsdienstes nach Vorgabe des Vorstandes des Kleingartenvereins betreut und geschnitten. Diese Hecken dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten.
§ 11 Pflege der öffentlichen Grünanlagen
Die Pflege und der Unterhalt der öffentlichen Grünanlagen erfolgt ausschließlich im Rahmen des Gemeinschaftsdienstes. Art und Umfang wird vom Vorstand des Kleingartenvereins festgelegt.
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben eine Arbeitsgruppe einrichten.
Soweit einzelne Gärten außerhalb der sie umfriedenden Maschendrahtzäune an Rasenflächen der öffentlichen Grünanlagen angrenzen, obliegt es den jeweiligen Gartenpächtern, einen Streifen von ca. 20 cm in eigener Zuständigkeit zu betreuen und pflegen. Dabei ist darauf zu achten, dass dieser Streifen frei bleibt von Gehölzen und Steinen, damit das Mähen der Rasenflächen ohne Schäden an den Mähmaschinen erfolgen kann.
§ 12 Pflanzenschutz und Düngung
a) Der Pflanzenschutz in der gesamten Kleingartenanlage richtet sich nach den Prinzipien des integrierten Pflanzenschutzes. Der integrierte Pflanzenschutz ist eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird.
b) Maßgeblich für jede Art von Pflanzenschutzmaßnahmen ist dabei das Pflanzenschutzgesetz vom 01.02.1998 in der jeweils gültigen Fassung.
c) Es dürfen demnach seit dem 01.07.2001 nur noch Mittel eingesetzt werden, die mit dem Vermerk „Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“ versehen sind.
d) Zugelassene Pflanzenschutzmittel dürfen weiterhin nur noch gegen die auf der Gebrauchsanweisung genannten Schaderreger und in den genannten Kulturen eingesetzt werden (Indikationszulassung).
e) Die Anwendungsbestimmungen in der Gebrauchsanweisung müssen sorgfältig beachtet werden.
f) Alte, vormals zugelassene Pflanzenschutzmittel, die nach dem neuen Pflanzenschutzgesetz nicht mehr zugelassen sind, dürfen nicht mehr ausgebracht werden. Sie sind als Sondermüll zu entsorgen.
g) Bei der Anwendung bienengefährdender Pflanzenbehandlungsmittel ist die Verordnung zum Schutz der Bienen vor Gefahren durch Pflanzenbehandlungsmittel (Bienenschutzverordnung) einzuhalten. Grundsätzlich sollen im Kleingarten nur bienenungefährliche Pflanzenschutzmittel verwendet werden.
§ 13 Bodenpflege und Bodenschutz
a) Torf oder überwiegend Torf enthaltende Produkte dürfen nur zur Pflanzenzucht in Töpfen oder Frühbeetkästen verwendet werden.
b) Biologische Aktivität und nachhaltige Ertragsfähigkeit des Bodens müssen durch geeignete Bodenpflege erhalten werden. Die Gartenparzellen sind so zu bewirtschaften und zu nutzen, dass schädliche Auswirkungen für den Boden nicht eintreten.
c) Eine Düngung mit Klärschlamm oder klärschlammartigen Produkten ist nicht zulässig.
d) Der Grundwasserhaushalt darf bei der Bewirtschaftung des Gartens nicht beeinträchtigt werden.
§ 14 Abfallbeseitigung
a) Es dürfen im Kleingarten keine Abfälle, die nicht aus dem Garten stammen, gelagert oder verwendet werden.
b) Es dürfen im Kleingarten keine nicht der kleingärtnerischen Nutzung dienende Gerätschaften oder Gegenstände, insbesondere keine gefährlichen Stoffe gelagert oder verwendet werden.
c) Verrottbare Abfälle sind im Garten des Gartenpächters auf einem Kompostplatz zu kompostieren. Der Kompost ist soweit als möglich zur Düngung und Bodenpflege des Gartens zu verwenden.
d) Die Entsorgung und Lagerung von Pflanzenabfällen und Schnittgut außerhalb des Kleingartens – z.B. am Autobahnwall oder in den öffentlichen Grünanlagen – ist nicht erlaubt.
e) Eine Kompostanlage im Garten ist durch eine Sichtschutzbepflanzung abzuschirmen. Sie darf nicht zur Geruchsbelästigung anderer führen.
f) Soweit die Kompostierung von Gartenabfällen im Garten nicht möglich ist, hat der Gartenpächter für eine einwandfreie Beseitigung selbst Sorge zu tragen.
g) Das Abbrennen von Abfällen in den Gärten und im Bereich der Kleingartenanlage ist nicht zulässig.
§ 15 Tier- und Umweltschutz
a) Während der Brutzeit der Vögel (d.i. April – Juni) hat der Schnitt von Hecken und Sträuchern zu unterbleiben.
b) Die Schaffung von Nistgelegenheiten sowie Futterplätzen und Tränken für Vögel, Säugetieren und Insekten sowie die Schaffung von Biotopen – wie Teichen, Trockenmauern etc -. durch die Gartenpächter wird begrüßt.
§ 16 Tierhaltung
a) Tierhaltung oder Kleintierzucht ist im Garten nicht gestattet.
b) Werden Haustiere (z.B. Hunde, Katzen) in den Garten mitgebracht, so hat der Gartenpächter dafür zu sorgen, dass niemand belästigt wird.
c) Hunde sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen und von den Spielplätzen fernzuhalten. Verunreinigungen sind von den jeweiligen Tierhaltern unverzüglich zu beseitigen.
§ 17 Wasserversorgung
a) Die Absperrung und Öffnung der Hauptwasserleitung erfolgt nach Maßgabe des Vorstandes des Kleingartenvereins.
b) Die Gartenpächter haften innerhalb ihrer Gärten für Beschädigungen an der Wasserleitung, dem Wasserhahn und dem Wasserzähler.
c) Die Verlegung der Wasserzapfstelle ist nicht gestattet.
d) Die einzelnen Gartenpächter haften für die geschützte Aufbewahrung der Wasserhähne während der Winterperiode.
e) Jeder Gartenpächter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Vorstand bzw. dessen Beauftragte zur Montage und Demontage der Wasserzähler ungehinderten Zugang zu den Wasserzapfstellen haben. Die entsprechenden Termine werden rechtzeitig bekannt gegeben.
§ 18 Verkehr
a) Kraftfahrzeuge sind auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen innerhalb der Kleingartenanlage abzustellen
b) Das Befahren der Kleingartenanlage mit Kraftfahrzeugen aller Art ist untersagt.
c) Für die Dauer den Be- und Entladens von schweren Gegenständen ist es den Gartenpächtern stets widerruflich gestattet, kurzfristig die Anlagenwege zu befahren. Voraussetzung ist, dass die Sperrpfosten an den Eingängen zur Kleingartenanlage sofort nach dem Passieren bei Ein- und Ausfahrt wieder eingesetzt und verriegelt werden.
d) Wiederholtes Zuwiderhandeln berechtigt den Vorstand, die Zufahrtserlaubnis nach c) zu widerrufen und den Schlüssel für die Sperrpfosten einzuziehen.
e) Autowaschen ist – auch auf den Parkplätzen – nicht gestattet.
§ 19 Ruhe und Ordnung
a) Die Verordnung der Gemeinde Eching hinsichtlich der Ausübung lärmerzeugender oder ruhestörender Tätigkeiten und insbesondere die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten gilt in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für die Kleingartenanlage.
b) Gartengeräte mit Verbrennungs- und Elektromotoren sind nicht gestattet.
c) Die Lautstärke von Rundfunk-, Musikabspiel- oder ähnlichen Geräten ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten jeder Art.
d) Der Gartenpächter ist verpflichtet, seine Familienmitglieder und Gäste zur Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit anzuhalten.
§ 20 Bewertung bei Pächterwechsel
a) Im Falle der freiwilligen Aufgabe oder der Kündigung des Gartens ist von dem durch den Kleingartenverein bestimmten Pachtnachfolger ein Ablösebetrag für die dem bisherigen Gartenpächter gehörenden Gartenanlagen an den weichenden Gartenpächter zu entrichten. Für die Ermittlung des Ablösebetrages gelten für beide Seiten verbindlich die Bewertungsrichtlinien des Landesverbandes Bayerischer Kleingärtner.
b) Der Ablösebetrag ist durch einen Sachverständigen für das Kleingartenwesen oder einen vereidigten Sachverständigen für das Kleingartenwesen zu ermitteln. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Das Gutachten des Sachverständigen ist für beide Seiten verbindlich.
c) Der zu zahlende Ablösebetrag wird bei der Übergabe des Kleingartens an den Pachtnachfolger fällig.
d) Kann der Kleingarten nach Kündigung des Unterpachtvertrages wegen der Höhe der Ablösesumme für Anlagen und Anpflanzungen nicht weiter verpachtet werden, ist der Gartenpächter nach Aufforderung durch den Kleingartenverein Eching e.V. verpflichtet, die Anlagen und Anpflanzungen zu entfernen oder gegen eine geringere ortsüblich erzielbare Ablösesumme zu überlassen. Kommt der Gartenpächter dieser Aufforderung des Kleingartenvereins nicht nach, hat er vom Zeitpunkt der Aufforderung eine Nutzungsentschädigung in Höhe des Kleingartenpachtzinses zu leisten und den Pachtgarten gemäß $ 5 bis zur Neuverpachtung zu bewirtschaften.
e) Folgende Anlagen, Einrichtungen und Pflanzungen werden bei der Gartenschätzung nicht bewertet und müssen vor der Übergabe des Gartens entfernt werden: Sichtschutzwände, Koniferen, Waldbäume, Folienhäuser, Solaranlagen, Sandkästen, freistehende Schuppen.
f) Werden vom weichenden Gartenpächter nicht zulässige Anlagen, Einrichtungen und Pflanzungen nicht entfernt, kann der Kleingartenverein dies gegen Erstattung der Unkosten und des Arbeitseinsatzes vornehmen. Dabei ist der Kleingartenverein berechtigt, vom der Ablöse einen angemessenen Betrag zurückzuhalten, der nach Abschluss der Arbeiten mit dem weichenden Gartenpächter abgerechnet wird.
§ 21 Hausrecht, Aufsicht und Verwaltung
a) Der Vorstand des Kleingartenvereins sowie seine Beauftragten sind berechtigt, nach vorheriger Ankündigung auch in Abwesenheit des Gartenpächters die Gartenparzelle inkl. aller Anlagen zwecks Überprüfung der Einhaltung der Pachtbestimmungen durch den Gartenpächter zu besichtigen. Ihren Weisungen hat der Gartenpächter fristgemäß zu entsprechen.
b) Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger Nutzung des Gartens kann der Gartenpächter verpflichtet werden, unverzüglich oder unter Festsetzung einer Frist den ordnungsgemäßen Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen.
c) Der Vorstand ist berechtigt, Familienmitgliedern und Besuchern des Gartenpächters, die trotz Abmahnung gegen die Gartenordnung oder die guten Sitten verstoßen, das Betreten der Kleingartenanlage zu untersagen.
d) Diebstähle, Beschädigungen und Schadensfälle sind unverzüglich dem Vorstand des Kleingartenvereins zu melden.
§ 22 Verstöße gegen die Gartenordnung
Bei Verstößen gegen die Gartenordnung kann auf Beschluss des Vorstandes eine Geldbuße bis zu 100,00 € verhängt werden, wenn nicht nach Lage der Dinge die Kündigung des Gartenpächters in Betracht kommt.
§ 23 Änderungen
a) Über Änderungen oder in allen in dieser Gartenordnung nicht geregelten Fällen entscheidet der Vorstand des Kleingartenvereins Eching e.V.
b) Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Gartenordnung bedürfen der Schriftform.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Gartenordnung ist in der Mitgliederversammlung vom ………………… beschlossen worden und tritt rückwirkend ab 01.01.2012 in Kraft.